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Glossar · Recht

Taschengeldparagraph.

Sonderregel im BGB (§ 110), nach der Kinder mit Taschengeld eigenständig kleine Käufe tätigen dürfen.

Der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) erlaubt Minderjährigen, Verträge selbst zu schließen, wenn sie diese mit Mitteln bewirken, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden — eben zum Beispiel Taschengeld.

Für Eltern & Kinder

Praktisch heißt das: Ihr Kind darf Süßigkeiten, Kino-Tickets oder ein Buch vom Taschengeld kaufen — ohne dass Sie dem jeweils zustimmen müssen. Für größere Anschaffungen (z. B. ein Fahrrad) reicht der Paragraph meist nicht.

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