Der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) erlaubt Minderjährigen, Verträge selbst zu schließen, wenn sie diese mit Mitteln bewirken, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden — eben zum Beispiel Taschengeld.
Taschengeldparagraph.
Sonderregel im BGB (§ 110), nach der Kinder mit Taschengeld eigenständig kleine Käufe tätigen dürfen.
Praktisch heißt das: Ihr Kind darf Süßigkeiten, Kino-Tickets oder ein Buch vom Taschengeld kaufen — ohne dass Sie dem jeweils zustimmen müssen. Für größere Anschaffungen (z. B. ein Fahrrad) reicht der Paragraph meist nicht.
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